Fußballabteilung
Maskenpflicht auf der Sportanlage

Maskenpflicht auf der Sportanlage

Liebe Sportfreunde,

aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in der Corona-Pandemie gilt ab sofort für alle Personen auf unserer Sportanlage, sowie den Beteiligten des tus BERNE auf der Sportanlage in Farmsen, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Für die am Spiel/Training Beteiligten (Sportler*innen, Trainer*innen, etc.) gilt: Mit Betreten der Anlage ist der Mund-Nasen-Schutz zu tragen und darf nur während der Sportausübung abgenommen werden. Nach Trainings- oder Spielende ist der Mund-Nasen-Schutz wieder zu tragen.

Für die Entscheidung, ob jemand von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutz befreit ist, ist § 8 der Verordnung der Freien- und Hansestadt Hamburg (Stand: 15.10.2020) für uns maßgebend:

„(1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht); Gesichtsvisiere sind keine Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung. Für die Maskenpflicht gilt:

  1. Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs von der Tragepflicht befreit,
  2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit,
  3. das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
  4. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wird.

(2) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr zu verweigern.“

Wir weisen darauf hin, dass aktuell weder beim Training noch bei Spielen Zuschauer*innen außerhalb des Gastronomie-Bereichs erlaubt sind!

Für Zuschauer*innen, die sich im Gastronomie-Bereich aufhalten, gilt: Mit Betreten der Anlage ist der Mund-Nasen-Schutz zu tragen und darf auch während des Spiels auf der gesamten Sportanlage nicht abgenommen werden. Die Abnahme des Mund-Nasen-Schutzes ist nur während der Einnahme von Speisen & Getränken erlaubt. Beachtet hierbei, dass diese Ausnahme nur bei der unmittelbaren Aufnahme der Getränke besteht, d.h. z.B. wer eine Flasche in der Hand hält, darf zum trinken den Mund-Nasen-Schutz abnehmen, wenn das Getränk wieder abgesetzt und eine Trinkpause vollzogen wird, ist der Mund-Nasen-Schutz wieder zu tragen.

Oberste Priorität hat das Verhindern einer Ausbreitung des Virus im Verein, damit unsere Mitglieder weiter ihren geliebten Fußballsport ausüben können. Aus dieser Sorgfaltspflicht heraus wurde diese Entscheidung getroffen.

Sportliche Grüße
Die Abteilungsleitung